Ich möchte einen Einspruch einlegen

Die Modalitäten für die Einlegung des Einspruchs werden im Bußgeldbescheid angegeben. Nachstehend werden diese Modalitäten genannt.

EINSPRUCH INFORMATIONEN (Art. 203 und 204 bis des Gesetzesdekrets Nr. 285 vom 30/04/92)

Wenn keine Zahlung des reduzierten Betrags geleistet wurde, können der Zuwiderhandelnde und die in Artikel 196 des Gesetzesdekrets 285/92 genannten Personen einen Einspruch einlegen:

  • Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellungsdatum, per Einschreiben mit Rückschein beim Präfekten von Milano an die Adresse:  Corso Monforte 31 – 20122 Milano, oder per Einschreiben mit Rückschein beim Präfekten von Milano durch Absenden des Einschreibens an die „Polizia Locale della Città Metropolitana di Milano“ – Servizio Coordinamento Operativo – Viale Piceno 60, c.a.p. 20129 – Milano.
  • Innerhalb von 30 Tagen ab Zustellungsdatum, vor dem Friedensrichter Giudice di Pace di competenza territoriale durch direkte Hinterlegung des Einspruches oder per Einschreiben mit Rückschein, gemäß Artikel 7 des Gesetzesdekrets 150/11.

Im Falle nicht eingereichter Widersprüche innerhalb der vorgegebenen Frist und gegebenenfalls, wenn die Zahlung des reduzierten Betrages nicht erfolgt ist, wird der Bußgeldbescheid zur Zahlungsaufforderung eines vergleichbaren Betrages von der Hälfte des Maximums der vorhergesehenen administrativen Sanktion, plus zusätzlich noch Prozesskosten.