Gesetzeregelung

Geschwindigkeitsbegrenzungen und die entsprechenden Bussgeldsätze bei Überschreitung derselben sind grundsätzlich im Artikel 142 der StVO festgelegt. In einigen Fällen ist außerdem zusätzlich der Abzug von Führerscheinpunkten entsprechend den Bestimmungen des Art. 126 bis der StVO vorgesehen.

Die Richtlinien des Innenministers Prot. 300/A/10307/09/144/5/20/3 (Direttiva Maroni) vom 14/08/2009 und Prot. n. 300/A/5620/17/144/5/20/3 vom 21/07/2017 (Direttiva Minniti) enthält genaue anwendungsorientierte Hinweise zur Geschwindigkeitkontrolle durch Geschwindigkeitsmessgeräte zur Vorbeugung von Verkehrsunfällen.

Art. 4 der durch das Gesetz 168/02 ersetzten und abgeänderten Rechtsverordnung 121, 2002 , bestimmt u.a, dass solche Messgeräte sowohl auf den außerstädtischen Hauptstraßen als auch auf den außerstädtischen Nebenstraßen von der Strassenpolizei eingesetzt werden können.

Die Installation von Geschwindigkeitserkennungssystemen auf Nebenstraßen muss auf Abschnitten erfolgen, die vom Präfekten mit einem bestimmten Erlass bestimmt werden.

Die installierten Geschwindigkeitserkennungsgeräte wurden durch Ausführungsbeschlüsse des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr genehmigt.


Kontrolle von Ampelverstößen:

Die erste Bezugnahme ist Artikel 41 der Straßenverkehrsordnung (gesetzesvertretendes Dekret 285/92), der in den Absätzen vom 9/10/11 den Durchgang von Fahrzeugen zu Ampeln regelt.

In der Zeit, in der das Grün leuchtet, können die Fahrzeuge in alle Richtungen fahren, die durch die vertikalen und horizontalen Schilder zugelassen sind. Sie können jedoch den Kreuzungsbereich nicht einschalten, wenn die Fahrer nicht sicher sind, dass sie sich vor dem Einschalten des roten Lichts aufhalten können (.. .).

Während der gelben Zündzeit können die Fahrzeuge die Stoppleiste nicht passieren, es sei denn, sie sind so nahe beieinander, wenn das gelbe Licht aufleuchtet, so dass sie unter ausreichend sicheren Bedingungen nicht mehr anhalten können. In diesem Fall müssen sie den Kreuzungsbereich unverzüglich mit gebührender Vorsicht räumen.

Während der roten Zündzeit dürfen die Fahrzeuge die Stoppleiste nicht überschreiten; Ohne einen solchen Streifen dürfen die Fahrzeuge weder in den Kreuzungsbereich noch in den Fußgängerübergang einfahren oder das Signal passieren, um die Anzeigen beobachten zu können.

  • Verfügung des Innenministeriums vom 14 august 2009 (sog. “Verfügung Maroni”)
  • Richtlinie des Innenministeriums vom 21. Juli 2017 (sogenannte Minniti-Richtlinie)
  • Syntethische Übersichtstabelle des Art. 142 der StVO:  Bußgeldbeträge und weitere Strafmaßnahmen (Abzug von Führerscheinpunkten und Führerscheinentzug)
  • Syntethische Übersichtstabelle des Art. 146 der StVO:  Bußgeldbeträge und weitere Strafmaßnahmen (Abzug von Führerscheinpunkten und Führerscheinentzug)

  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1281 vom 12/03/2009 – zur Genehmigung des Messgerätes MULTARADAR S580
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 2217 vom 19/04/2011 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes MULTARADAR S580
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1883 vom 29/03/2013 – zur Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4121 vom 09/07/2013 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1584 vom 03/04/2014 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 2800 vom 03/05/2016 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD 1309
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1550 vom 17/03/2017 – zur Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD 1605
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4020 vom 21/06/2017 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD 1605
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 183 vom 01/06/2020 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes EnVES EVO MVD 1605
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4671 vom 28/07/2016 – zur Genehmigung des Messgerätes CELERITAS EVO 1506
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4018 vom 28/06/2017 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes CELERITAS EVO 1506
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 522 vom 23/12/2021 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes CELERITAS EVO 1506
  • Präfekturdekret Prot. 111/MC/2002 Area IV vom 16/07/2004 identifizierung von S.P. 40 als Straße für die Installation eines Geschwindigkeitsmessers (c.2. Art.4 L.168 / 02)
  • Präfekturdekret Prot. 111/MC/2002 Area III vom 29/09/2010 identifizierung von S.P. 30 und S.P. 203 als Straße für die Installation eines Geschwindigkeitsmessers (c.2. Art.4 L.168 / 02)
  • Präfekturdekret Prot. 111/MC/2002 Area IV del 30/07/2003

  • Technisch-funktionale Klassifizierung der Hauptstraßen der Provinz Mailand
  • Technisch-funktionelle Klassifizierung des S.P. 103 Cassanese Modern
  • Technisch-funktionelle Klassifizierung des S.P. 415 Paullese

  • Landesverordnung vom 13/10/10 Festlegung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km auf dem S.P. ex S.S. 35 Milano – Meda
  • Provinzverordnung vom 11/12/12 Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen für die S.P. ex S.S. 35 Milano – Meda
  • Landesverordnung vom 31/12/14 Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen am S.P. 103 Cassanese Moderna
  • Landesverordnung vom 27/08/20 Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen am S.P. ex S.S. 412 della Val Tidone
  • Landesverordnung vom 23/09/20 Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen am S.P. ex S.S. 11 Padana Superiore
  • Landesverordnung vom 10/12/2020 Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen am S.P. 30 Binasco-Vermezzo
  • Landesverordnung vom 30/05/22 Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen am S.P. 15 bis Paullese – Circonvallazione Idroscalo
  • Dekrets des Innenministeriums vom 15. August 2007
  • Rundschreiben Ministerium für Infrastruktur und Verkehr vom 11 November 2020

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