Wie in den Vorschriften vorgesehen, wenn keine Daten des Fahrers mitgeteilt werden, verhängt die Behörde einen v. A. w. Strafzettel gemäß Art. 126bis der StVO. Wenn der Zuwiderhandelnde diese Strafe bezahlt, wird keiner Punktabzug angewendet.
Wie in den Vorschriften vorgesehen, wenn keine Daten des Fahrers mitgeteilt werden, verhängt die Behörde einen v. A. w. Strafzettel gemäß Art. 126bis der StVO. Wenn der Zuwiderhandelnde diese Strafe bezahlt, wird keiner Punktabzug angewendet.